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Rechtsbehelf

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So sichern Sie Ihre Rechte

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In zwei Schritten zur Einschätzung

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Schritt 1 von 2 Was liegt Ihnen vor?

So arbeiten wir

In drei Schritten

  1. Bescheid hochladen, wir prüfen Frist und Erfolgsaussicht.

  2. Fristwahrender Einspruch und Akteneinsicht.

  3. Klare Empfehlung, ob und wie wir weiterführen.

Zum Nachlesen

Die Details

Kurz gesagt: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde. Eine Begründung ist nicht nötig, das Aktenzeichen genügt. Wichtig ist nur, die Frist zu wahren. Alles Weitere, vor allem die Akteneinsicht, klärt sich danach.

Die Frist: zwei Wochen, keinen Tag länger

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG) und beginnt am Tag danach. Ein fristwahrender Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden, die Begründung folgt nach Akteneinsicht. So sichern Sie sich Zeit, ohne die Frist zu riskieren.

Die Form: schriftlich, nicht per einfacher E-Mail

Der Einspruch muss die Schriftform wahren. Zulässig sind Brief, Telefax und die Niederschrift bei der Behörde. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, das hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich entschieden (Beschl. v. 16.02.2023, 2 ORbs 35 Ss 4/23). Sicher sind der Postweg mit Nachweis oder, wenn vorgesehen, der offizielle elektronische Behördenweg.

Muster: fristwahrender Einspruch Den fertigen Mustertext finden Sie im Abschnitt Mustertexte (Muster 1). Kernsatz: „Gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Az.], lege ich hiermit fristwahrend Einspruch ein. Eine Begründung bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten.“

An welche Behörde der Einspruch geht

Der Einspruch muss an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, nicht an Gericht, Polizei oder eine andere Stelle. Die richtige Adresse steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Schicken Sie den Einspruch an eine falsche Stelle, zählt erst der Eingang bei der richtigen Behörde, und das kann die Frist kosten. Bei zentralen Bußgeldstellen weicht die Einspruchsadresse manchmal von der Adresse im Briefkopf ab, prüfen Sie daher genau die Rechtsbehelfsbelehrung.

So läuft das Verfahren nach dem Einspruch

  1. Zwischenverfahren: Die Behörde prüft, ob sie dem Einspruch abhilft. Parallel beantragen wir Akteneinsicht.
  2. Akteneinsicht: Wir sehen Messprotokoll, Eichschein, Wartungsunterlagen und Rohmessdaten und prüfen die Angriffspunkte.
  3. Hilft die Behörde nicht ab, geht die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.
  4. Hauptverhandlung: Das Amtsgericht entscheidet. Oft lässt sich vorher eine sachgerechte Lösung erreichen.

Die Einsicht in Rohmessdaten ist höchstrichterlich gestützt (BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).

Einspruch verpasst? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War die Fristversäumnis unverschuldet, etwa wegen Krankenhausaufenthalt oder längerer Ortsabwesenheit, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 52 OWiG). Der Antrag muss zügig nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der Einspruch nachgeholt werden. Ein nicht geleerter Briefkasten genügt allerdings nicht.

Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränken

Manchmal ist der Vorwurf klar, aber das Fahrverbot trifft hart. Dann kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG), etwa um das Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße abzuwenden. Ob das im Einzelfall möglich ist, hängt von den Voraussetzungen ab.

Stand: 22. Juni 2026. Inhaltlich geprüft und freigegeben.

Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Muss ich den Einspruch begründen?

Nein. Für die Fristwahrung genügt die Erklärung mit Aktenzeichen. Die Begründung folgt nach Akteneinsicht.

Kann ich den Einspruch per E-Mail schicken?

Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht (OLG Karlsruhe, 2 ORbs 35 Ss 4/23). Nutzen Sie Brief, Fax oder den offiziellen Behördenweg.

Kann ich den Einspruch zurücknehmen?

Ja, eine Rücknahme ist möglich, je nach Verfahrensstand auch noch in der Hauptverhandlung, teils nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Was kostet der Einspruch, wenn er erfolglos bleibt?

Bei Erfolglosigkeit tragen Sie in der Regel die Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten. Mit Rechtsschutzversicherung ist das meist gedeckt. Wir schätzen das Kostenrisiko vorab ein.

Verantwortlich für den Inhalt

RA Anas Itri

Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

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